SATZUNG


§ 1 Name und Sitz
  1. Der Verein führt den Namen „Doping-Opfer-Hilfe e.V.“. Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen werden und ein Mitgliederverein sein.
  2. Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck

Nach Wesen und Ziel ist der Verein eine Institution, die in seinem zentralen Anliegen zuerst den Opfern des organisierten Zwangsdopings der ehemaligen DDR, aber auch des systemischen Dopings in der Bundesrepublik vor und nach 1989 jede nur erdenkliche ideelle, informelle sowie in Akutfällen finanzielle Hilfe zukommen lässt. Besondere Unterstützung erhalten auch diejenigen Betroffenen, die durch die Einnahme von Doping-Substanzen ihrer Eltern kausal geschädigt wurden.

Der Verein ist Anlaufstelle für juristische, medizinische wie psychologische Beratung von Doping-Geschädigten, unabhängig davon, ob sich die Schädigung in der Vergangenheit ereignet hat oder einen aktuellen Bezug aufweist.

Der Verein unterstützt die Geschädigten bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche, bietet fachgerechte Auskunft und konkrete Information und stellt notwendige Kontakte zu ausgewiesenen Experten her. Die in Berlin ansässige Beratungsstelle des DOH e.V. bietet Athleten, Eltern sowie Betreuern umfassende Hilfe bei Notsituationen im Zusammenhang mit Doping, Depression, Gewalt- und Abhängigkeitssituationen sowie Manipulation und Leistungsüberforderung.

Darüber hinaus verfolgt der Verein das Ziel, durch präventive Aufklärung über die Gefährlichkeit und die gravierenden gesundheitlichen Folgen von Doping-Substanzen zu informieren. Schwerpunkt der Präventionsarbeit des DOH e.V. liegt in der Arbeit mit Jugendlichen in Schulen und Sporteinrichtungen.

Aufgrund der besonderen Erfahrungen seiner Mitglieder versteht sich der DOH e.V. außerdem als eine Instanz, die über das enorme Risikopotential im Hinblick auf den Konsum von Doping im Sport aber auch in der Gesellschaft glaubwürdig aufklären kann. Der DOH ist ausdrücklicher Ansprechpartner, wenn es darum geht, auf die gravierenden Gefahren im Hinblick auf das Chemisieren im Sport und in der Gesellschaft hinzuweisen. Deshalb kooperiert der DOH und DJK.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Als Opferverein verfolgt der DOH e.V. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO).

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Vergütungen und Aufwandsentschädigungen, die sich für die Arbeit des Vereins als notwendig erweisen, sind nach Beschluss des Vorstands möglich.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
  1. Mitglied kann jede natürliche Person wie jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden.
  2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    a) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    b) durch Streichung aus der Mitgliederliste,
    c) durch Ausschluss aus dem Verein
    d) mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.
  4. Ein Mitglied, das im erheblichen Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen.
§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

nach oben ↑

§ 7 Vorstand
  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenen Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in, dem/der Schriftführer/in, dem/der Präventionsbeauftragten, dem/der Beisitzer/in.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich von der/dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung, mittels einfachen Briefes oder an die letzte bekannte Anschrift elektronischer Form (E-Mail-Adresse), der Mitglieder einzuberufen.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und deren Entlastung, b) Wahl des Vorstandes, c) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.
  4. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von 3/4 der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4 aller Vereinsmitglieder.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

nach oben ↑

§ 9 Beiträge

Mitgliedsbeiträge werden erhoben:

  • 40 € / Jahr voller Beitrag
  • 20 € / Jahr ermäßigter Beitrag (Studenten/innen, Rentner/innen, Hartz IV – Empfänger/innen, Schwerbehinderte)
  • Der Vorstand kann nach Beschluss Jahresbeiträge erlassen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Aufhebung des Vereinsvermögens
  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei der Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an die Robert-Havemann-Gesellschaft.

Berlin, den 26.11.2019