Leitfaden für Antragstellung

Leitfaden für die Antragstellung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
für Betroffene des DDR-Zwangsdopings

In einem richtungsweisenden Urteil vom 28.12.2020 hat das Verwaltungsgericht Greifswald den durch das Zwangsdoping in der DDR Geschädigten Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zugestanden. Dieses Urteil ist derzeit nur für Geschädigte des Landes Mecklenburg-Vorpommern rechtskräftig, Anträge können aber bundesweit gestellt werden. Darauf folgt bei positivem Bescheid im nächsten Schritt die Beantragung bei den Versorgungsämtern, was ebenso ein längerer Prozess ist und sehr unterschiedlich und individuell entschieden wird.

In dem folgenden Leitfaden erhalten Sie alle Informationen, um als Betroffener Leistungen nach der Anwendung des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zu beantragen.


1. Rechtlicher Hintergrund
  • Um nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz VwRehaG als Opfer des DDR-Zwangsdopings anerkannt zu werden, muss Willkür bzw. eine beabsichtigte Benachteiligung als hoheitliche Maßnahme im Einzelfall erkennbar sein.
  • Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald widerspricht der bisherigen rechtlichen Bewertung, Zwangsdoping nicht als „Willkürakt im Einzelfall“ anzusehen.
  • Dieses richtungsweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald gilt noch nicht bindend für andere Bundesländer. Es ist aber trotzdem nicht zwingend mit Ablehnungsbescheiden aus anderen Bundesländern zu rechnen.
  • Im Falle eines Widerspruchsverfahrens kann zudem eine positive und dauerhaft rechtsbindende Entscheidung auch auf Bundesebene erwirkt werden. Dieses erfolgt, wenn bei einer Klage eines Dopingopfers vor einem Oberverwaltungsgericht eines Bundeslandes die unterlegene Partei (Dopingopfer oder Behörde) Revision beim Bundesverwaltungsgericht einlegt. Dann muss auf Bundesebene zu diesen Konfliktpunkten Recht gesprochen werden.
  • Der Doping-Opfer-Hilfe e.V. steht Betroffenen nicht nur bei Antrags-, sondern auch bei eventuellen Widerspruchsverfahren unterstützend zur Seite.


2. Antragstellung für anerkannte Dopingopfer:

Füllen Sie das Antragsformular VwRehaG der zuständigen Rehabilitierungsbehörde aus. Zuständig ist immer das Bundesland des Ortes des sportlichen Wirkens.
Hier : Hilfestellung zu Kontaktdaten der zuständigen Landesbehörden und den einzelnen >>>> Antragsformularen der einzelnen Bundesländer.



Fügen Sie dem Antrag folgende Dokumente bei:

  • Positiver DOHG-Bescheid vom Bundesverwaltungsamt.
  • Ärztlicher Nachweis, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fortbestehen (Gutachten des zuständigen Arztes) .
  • Nachweis eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 30%,.


3. Antragstellung für Betroffene, die nicht nach dem 1. oder 2. DOHG anerkannt sind:

Füllen Sie das Antragsformular VwRehaG der zuständigen Rehabilitierungsbehörde aus. Zuständig ist immer das Bundesland des Ortes des sportlichen Wirkens.
Hier : Hilfestellung zu Kontaktdaten der zuständigen Landesbehörden und den einzelnen >>>> Antragsformularen der einzelnen Bundesländer.


Fügen Sie dem Antrag folgende Dokumente bei:

  • Ein fachärztliches Gutachten, welches eine mind. 50% Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs von Zwangsdoping und den gesundheitlichen Schäden bescheinigt.
  • Ärztlicher Nachweis, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen fortbestehen (Gutachten des zuständigen Arztes)
  • Nachweis eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 30%,


Bei erfolgreicher Rehabilitierung können dann im zweiten Schritt als Folgeanspruch Versorgungsleistungen bei den zuständigen Versorgungsämtern (nach Wohnort) beantragt werden (Bei Betroffenen aus dem Ausland ist das Lageso Berlin zuständig.). Teil der Beantragung ist der Nachweis eines Grades der Schädigung (GdS) von mindestens 30%, der kausal auf das Doping zurückzuführen ist. Die Beantragung bei den Versorgungsämtern ist ebenso ein längerer Prozess und wird von diesen sehr unterschiedlich und individuell entschieden. Darüber hinaus können die genehmigten Versorgungsleistungen sehr variieren und hängen vom jeweiligen Fall ab.

Bei Fragen ist die Geschäftsstelle des Doping-Opfer-Hilfe e.V., erreichbar zu den auf unserer Webseite veröffentlichten Geschäftszeiten unter der Tel. 030 – 8049 3312 oder per E-Mail: info@no-doping.org Ihr Ansprechpartner