Pressemitteilung des Doping-Opfer-Hilfe e.V. vom 11. Januar 2021
Richtungsweisendes Urteil zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung
In einem richtungsweisenden Urteil vom 28.12.2020 – AZ: 5 A 917/19 HGW – hat das Verwaltungsgericht Greifswald den durch das Zwangsdoping in der DDR Geschädigten Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung zugestanden. Geklagt hat eine nach dem Doping-Opfer-Hilfe-Gesetz bereits anerkannte ehemalige Sportlerin der DDR, deren Antrag auf Leistungen nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz durch das Land Mecklenburg-Vorpommern zuvor abgelehnt worden war. Die Klägerin ist auch durch den Doping-Opfer-Hilfe e.V. betreut und von dessen Vorsitzenden Rechtsanwalt Dr. Michael Lehner anwaltlich vertreten worden.
Die Anwendbarkeit des verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes und damit die Gewährung von Entschädigungen von Opfern des Zwangsdopings in der DDR war bislang von den in den Bundesländern zuständigen staatlichen Stellen auf Grundlage eines Rechtsgutachtens der wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages aus dem Jahr 2007 abgelehnt worden. Das Gutachten hatte zwar das Zwangsdoping in der DDR als hoheitliche Maßnahme bewertet, jedoch die weitere Voraussetzung des Anspruches auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung, das Vorliegen einer Willkür im Einzelfall, abgelehnt.
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat nunmehr in klarer Begründung den Schlussfolgerungen dieses Gutachtens, an das sich das Land Mecklenburg-Vorpommern in seiner Ablehnung des Antrages der Klägerin gebunden sah, widersprochen.
Wörtlich ist dazu im Urteil folgendes nachzulesen:
„Das erlittene Zwangsdoping ist mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar […]
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein Willkürakt im Einzelfall vor. Willkürlich handelt ein Staat, wenn er sich über das Recht hinwegsetzt und damit die Rechtsordnung für sich als unverbindlich ansieht […]
Im Übrigen hat es einen schwerwiegenden Verstoß gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit dargestellt, einzelnen Sportlern die unbewusste Inkaufnahme erheblicher gesundheitlicher Risiken in der Annahme zuzumuten, aufgrund daraus resultierender Folgen im Spitzensport werde das Ansehen der DDR in der Welt gesteigert und die eigene Bevölkerung zufriedengestellt.“
Das verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz ist durch das am 28.11.2019 verkündete 5. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften im Gegensatz zum Dopingopfer-Hilfegesetz vom 24.08.2002 entfristet worden. Anträge auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Entschädigung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz können deshalb auch heute noch gestellt werden.
Ausdrücklich hat das Verwaltungsgericht Greifswald in seiner Entscheidung festgestellt, dass auch diejenigen Dopingopfer, die bereits Leistungen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten haben, Entschädigung nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz verlangen können. Damit steht den Dopingopfern, die auch heute noch in ihrer Gesundheit durch die Verabreichung von Dopingmitteln geschädigt sind, zumindest in Mecklenburg Vorpommern, die Tür für eine Entschädigung offen.
Der Doping-Opfer-Hilfe e.V. möchte mit seiner Hilfe allen Dopingopfern, im Rahmen seines Satzungszweckes, auch in allen anderen Bundesländern bei der Antragstellung auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung behilflich sein.
Ansprechpartner ist die Geschäftsstelle des Doping-Opfer-Hilfe e.V., erreichbar zu den auf unserer Webseite veröffentlichten Geschäftszeiten unter der Tel. 030 – 8049 3312 oder per E-Mail: info@no-doping.org.
Erste Hilfestellung gibt ein auf der Homepage des Vereins www.no-doping.org veröffentlichtes Merkblatt.
11. Januar 2021
Vorstand Doping-Opfer-Hilfe e.V.